AGB

Gültigkeit
Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind gültig für die MO Cate­ring GmbH, Hohen­ems und die MO Cate­ring & Events GmbH, Die­pold­sau; im Fol­gen­den kurz MO Cate­ring genannt.

 

Leis­tung
MO Cate­ring ver­pflich­tet sich, bei der Ausführung des Auf­tra­ges in sorg­fäl­ti­ger Wei­se vor­zu­ge­hen. Sie ver­pflich­tet sich eine Ver­an­stal­tung zeit­ge­recht und in män­gel­frei­em Zustand durchzuführen. Bei der Aus­wahl von Spei­sen, Geträn­ken und Infra­struk­tur wird Wert auf ein­wand­freie Qua­li­tät gelegt. Bei der Orga­ni­sa­ti­on von Ver­an­stal­tun­gen betreut sie die not­wen­di­ge Koor­di­na­ti­on der betei­lig­ten Zulie­fe­rer und führt die Regie der gesam­ten Ver­an­stal­tung, sofern dies mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wurde.

 

Auf­trags­be­stä­ti­gung
Ein Auf­trag mit MO Cate­ring kann mündlich oder schrift­lich erfol­gen. Spä­tes­tens mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung an MO Cate­ring kommt der Auf­trag zustan­de. All­fäl­li­ge, unab­seh­ba­re, über die Auf­trags­be­stä­ti­gung hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen wer­den zusätz­lich nach Auf­wand in Rech­nung gestellt.

 

Unkos­ten­bei­trag
In der Regel erfolgt eine ers­te, all­ge­mei­ne Offer­te kos­ten­los. Wünscht der Kun­de eine zwei­te, detail­lier­te Offer­te und kommt ein Ver­trag spä­ter nicht zustan­de, ist MO Cate­ring berech­tigt, für Ihre Bemühungen im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung wei­te­rer Offer­ten eine Unkos­ten­ent­schä­di­gung gemäß Auf­wand und Spe­sen zu for­dern. Eben­so wird ein vom Kun­den gewünschtes Pro­be­es­sen spe­zi­ell ver­rech­net. Stor­nie­run­gen von ver­bind­lich reser­vier­ten Daten sind kos­ten­pflich­tig in der Höhe der ent­stan­de­nen Kosten.

 

Geringfügige Ände­run­gen
MO Cate­ring behält sich vor, bei kurz­fris­ti­gen Ände­run­gen im Markt­an­ge­bot, wie z. B. auf­grund feh­len­der Waren auf dem Markt oder mas­siv erhöh­ter Ange­bots­prei­se, ihre Leis­tun­gen in Bezug auf die Lie­fe­rung, nach Abspra­che mit dem Kun­den, geringfügig zu ändern und ver­pflich­tet sich zu einer gleich­wer­ti­gen Auftragserledigung.

 

Ände­run­gen / Gästeanzahl
Eine Ände­rung eines bereits bestä­tig­ten Ange­bo­tes, sowie der Gäs­te­an­zahl für die Ver­an­stal­tung muss spä­tes­tens 7 Tage vor der Ver­an­stal­tung, wenn mög­lich schrift­lich, übermittelt wer­den. Bei nach­träg­li­chen Ände­run­gen oder Unter­schrei­tung der Gäs­te­an­zahl hat MO Cate­ring das Recht, die ursprünglich ver­ein­bar­te Leis­tung bzw. Gäs­te­an­zahl in Rech­nung zu stellen.

Park­ge­büh­ren
Park­plät­ze für unse­re Lie­fer­fahr­zeu­ge sowie die PKWs unse­rer Mit­ar­bei­ter müs­sen vom Ver­an­stal­ter zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Sol­len nur gebüh­ren­pflich­ti­ge Park­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, wer­den die Gebüh­ren an den Ver­an­stal­ter weiterverrechnet.

 

Stor­nie­rung von Veranstaltungen
Bei Stor­nie­rung einer Ver­an­stal­tung nach erfolg­ter Auf­trags­er­tei­lung wer­den fol­gen­de Kos­ten in Rech­nung gestellt:
bis 40 Tage vor der Ver­an­stal­tung: die ent­stan­de­nen Kos­ten wer­den verrechnet
39-30 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 30 % der ver­ein­bar­ten Leistungen
29-14 Tage vor der Ver­an­stal­tung: 50 % der ver­ein­bar­ten Leistungen
13-00 Tage vor der Ver­an­stal­tung : 100 % der ver­ein­bar­ten Leistungen

 

Bei­zug eines Dritten
MO Cate­ring ist berech­tigt, falls not­wen­dig, die Erfüllung der Ver­trags­ver­bind­lich­kei­ten durch einen Drit­ten selb­stän­dig vor­neh­men zu las­sen oder einen Drit­ten bei­zu­zie­hen. Der Drit­te muss in glei­cher oder ähn­li­cher Wei­se in der Lage sein, den Auf­trag auszuführen. MO Cate­ring ver­pflich­tet sich in die­sen Fäl­len zur sorg­fäl­ti­gen Aus­wahl und Instruk­ti­on des Dritten.

 

Zah­lun­gen
MO Cate­ring erhebt eine Akon­to­zah­lung vor Durchführung der Ver­an­stal­tung. Die­se Akon­to­zah­lung beträgt 50% des Gesamt­be­trags, zahl­bar spä­tes­tens 30 Tage vor der Veranstaltung.
Die Rest­zah­lung, inklu­si­ve even­tu­el­ler Zusatz­leis­tun­gen, ist nach Erhalt der Rech­nung, sofort ohne Abzug zahlbar.

 

Gerichts­stand
Gerichts­stand für die Beur­tei­lung aller Strei­tig­kei­ten aus einem Ver­trag mit MO Cate­ring ist für Öster­reich Feld­kirch oder für die Schweiz St. Gal­len. Es kommt öster­rei­chi­sches oder schwei­ze­ri­sches Recht zur Anwendung.

 

Hohen­ems, Diepoldsau
August 2024 (ersetzt alle vor­her­ge­hen­den Versionen)